Zusagen des Vorbesitzers binden den neuen Eigentümer
Prüfen Sie als neuer Eigentümer, ob es mündliche Absprachen des Vorbesitzers mit dem Mieter gibt. An diese sind Sie nämlich gebunden. Dies meint jedenfalls das Amtsgericht Vaihingen (Urteil vom 1. 12. 2016, jetzt veröffentlicht, Az. 1 C 217/16).
In dem Fall war ein Vermieter gestorben. Der neue Eigentümer forderte vom Mieter die Entfernung von Brennholz, das in einer auf dem Grundstück befindlichen Scheune gelagert war. Der Mieter weigerte sich. Er verwies auf eine Verabredung zur Lagerung mit dem vorigen Vermieter. Diese sei jahrelang nicht beanstandet worden.
Fristlose Kündigung nichtig
Der Streit eskalierte. Der neue Vermieter kündigte sogar fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Beides ist laut Amtsgericht nichtig. Denn an diese Abrede sei der neue Vermieter gemäß § 566 BGB gebunden. Der Mieter sei daher zur Lagerung berechtigt.
Fazit: Übernehmen Sie eine Immobilie, fragen Sie nach etwaig bestehenden mündlichen Nebenabsprachen. Und nehmen Sie diese in den Mietvertrag auf, damit nicht plötzlich neue Absprachen nachgeschoben werden. Halten Sie fest, dass es keine weiteren mündlichen Nebenabsprachen gibt.