Drei Jahre Zeit für Ansprüche
Sie können auch die Pflichtteilsansprüche anderer Hinterbliebener als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend machen.
Sie können auch die Pflichtteilsansprüche anderer Hinterbliebener als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend machen. Diesen Vorteil müssen Sie aber binnen drei Jahren nutzen, entschied der BFH (Urteil vom 19.02.2013, Az: II R 47/11).
In dem Fall beerbte zunächst die Ehefrau ihren Mann als Alleinerbin. Die Tochter des Ehepaares machte den ihr nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteil mit Rücksicht auf ihre Mutter nicht geltend. Ein Jahr später starb auch die Mutter, die die Tochter allein beerbte. Jetzt machte sie die Pflichtanteilsansprüche aus beiden Erbfällen zu recht geltend. Denn sie erhob den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren.
In dem Fall beerbte zunächst die Ehefrau ihren Mann als Alleinerbin. Die Tochter des Ehepaares machte den ihr nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteil mit Rücksicht auf ihre Mutter nicht geltend. Ein Jahr später starb auch die Mutter, die die Tochter allein beerbte. Jetzt machte sie die Pflichtanteilsansprüche aus beiden Erbfällen zu recht geltend. Denn sie erhob den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren.
Fazit: Beim Berliner Testament, dass jeweils den überlebenden Ehepartner als Vorerben einsetzt, kein seltener Fall.