Auf Verlusten sitzen geblieben
Verluste aus Leerverkäufen von Währungen und Edelmetallen sind nicht verrechenbar. Dies gilt jedenfalls für Geschäfte, die seit Einführung der Abgeltungssteuer getätigt wurden. Gewinne dagegen blieben steuerfrei, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Besteuerungslücke erst per 23. Dezember 2016 schloss. Wo Gewinne nicht besteuert werden, können auch keine Verluste verrechnet werden, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24. 10. 2017, Az. VIII R 35/15).
Steuerfreiheit galt für physisch unterlegte Termingeschäfte. Darauf spezialisierten sich etliche Anbieter. Weil dem Fiskus dabei viel entging, kehrte er zum alten Rechtszustand zurück. Nunmehr gilt die Steuerpflicht auch für Gewinne aus solchen Geschäften und damit auch wieder die Anrechnung von Verlusten.
Vergebliche Mühe
Ein Steuerzahler wollte für Verluste aus Devisenleerverkäufen 2011 eine Verrechnung durchsetzen. Diese waren bei Spekulationen in japanischen Yen entstanden. Die Verlustverrechnung war rechtlich nicht durchsetzbar. Denn laut BFH waren Eröffnungs- und Gegengeschäft voneinander unabhängig und nicht auf die Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet.
Fazit: Als Steuerzahler müssen Sie also bereits beim Leerverkauf das Gegengeschäft vereinbaren.