Sie müssen den Solidaritätszuschlag weiter pünktlich zahlen – auch wenn er verfassungsrechtlich umstritten ist. Dies verfügte der BFH (Entscheidung vom 15.6.2016, Az.II B 91/15) und reagierte damit auf einen Vorstoß des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 21.8.2013, Az. 7 K 143/08). Die Niedersachsen stellten dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob der Solidaritätszuschlag mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die Zahlungspflicht trotz des laufenden Verfahrens begründete der BFH mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug. Dem komme der Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Das Anrufen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sorgt deshalb nicht dafür, dass diese Verpflichtung nicht mehr gilt.
Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 715 Euro.
Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne.
Fazit: So unbegründet der Solidaritätszuschlag (Hilfe für Ostdeutschland) auch mittlerweile ist – er wird mindestens bis 2019 bleiben. Danach könnte er fallen. Wahrscheinlich wird er nur anders begründet und vielleicht ein bisschen gesenkt.
Hinweis: Der BFH hatte bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21.7.2011 II Az. R 52/10, und Az. II R 50/09, BFH/NV 2011). Das Bundesverfassungsgericht hatte die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.