Das Recht des Steuerjahres gilt
Das Recht des Jahres, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, gilt für die Besteuerung. Von dieser Regel wird auch dann nicht abgegangen, wenn das Recht dieses Jahres später für verfassungswidrig erklärt wird. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 28. 4, 2017, Az. 3 K 293/16).
Selbst verfassungswidrige Gesetze, für die eine Fortgeltung bis zur Neuregelung angeordnet wurde, fallen unter die Regelung. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Jahr des Erbfalles entscheidend
In verhandelten Fall hatte die Klägerin 2013 ein Einfamilienhaus samt Grundstück geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer wegen der anhängigen Verfassungsklage gegen dieselbe vorläufig fest.
Die Erbschaftssteuer sollte bekanntlich bis zum 30. Juni 2016 geändert werden. Das erfolgte dann aber verspätet. Trotzdem galt, laut Finanzgericht, das alte Recht für die Klägerin weiter. Dass der Wert der ererbten Immobilie am 19. Juli 2016, also nach dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist im Sinne der Neuregelung gesenkt wurde und damit die Erbschafsteuer niedriger wäre, spielte keine Rolle.
Fazit: Fristen gelten nur für Steuerzahler, nicht für den Gesetzgeber.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. II B 108/17). Selbst wenn dem stattgegeben wird, dürften höhere Instanzen allerdings die Entscheidung des Finanzgerichtes in der Sache bestätigen.