„Deed of Variation“ wird zur Steuerfalle
Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen ist äußerste Vorsicht angebracht. Was beispielsweise nach britischem Recht eine Nachlassvereinbarung ist, wertet der deutsche Fiskus schnell als steuerpflichtige Schenkung.
Im konkreten Fall machte eine in Spanien wohnende Britin ihren Sohn zum Alleinerben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in bestimmter Höhe. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.
Der Erbe änderte den Willen der Erblasserin ab. Im englischem Recht ist das durch eine sog. „Deed of Variation" möglich. Dadurch erhielt dessen Sohn, der Kläger, einen Anteil am Erbe der Großmutter von 36%. Dieser Anteil unterlag in England der Nachlasssteuer.
Deed of Variation ähnelt einer Abtretung
Das Finanzamt behandelte den Erwerb des Klägers als Schenkung vom Vater. Eine Anrechnung der britischen Steuer nahm es nicht vor. Den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wies das Finanzamt zurück. Dagegen klagte der Enkel.
Das FG Münster sieht die Klage als nicht begründet an. Nach seiner Auffassung liegt eine unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vom Vater an den Kläger vor. Die Begründung: Die in der Deed of Variation enthaltene Regelung sei ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Abtretung. Dies führt dazu, dass zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vorliegen:
- ein Erwerb von Todes wegen (des Vaters als Alleinerben) und
- die freigebige Zuwendung (vom Vater an den Kläger).
Fazit:
Da der Kläger – nach deutschem Steuerrecht – Beschenkter ist, kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG nicht in Frage.
Hinweis:
Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen.