Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1435
Deutsches Steuerrecht schlägt (in Deutschland) britisches Steuerrecht

„Deed of Variation“ wird zur Steuerfalle

Ein britischer Staatsbürger erbt von seiner in Spanien wohnhaften Mutter. Er leitet einen Teil des Erbes auf seinen in Deutschland wohnenden Sohn um. Das wird für beide zur Steuerfalle.

Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen ist äußerste Vorsicht angebracht. Was beispielsweise nach britischem Recht eine Nachlassvereinbarung ist, wertet der deutsche Fiskus schnell als steuerpflichtige Schenkung.
Im konkreten Fall machte eine in Spanien wohnende Britin ihren Sohn zum Alleinerben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in bestimmter Höhe. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Der Erbe änderte den Willen der Erblasserin ab. Im englischem Recht ist das durch eine sog. „Deed of Variation" möglich. Dadurch erhielt dessen Sohn, der Kläger, einen Anteil am Erbe der Großmutter von 36%. Dieser Anteil unterlag in England der Nachlasssteuer.

Deed of Variation ähnelt einer Abtretung

Das Finanzamt behandelte den Erwerb des Klägers als Schenkung vom Vater. Eine Anrechnung der britischen Steuer nahm es nicht vor. Den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wies das Finanzamt zurück. Dagegen klagte der Enkel.
Das FG Münster sieht die Klage als nicht begründet an. Nach seiner Auffassung liegt eine unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vom Vater an den Kläger vor. Die Begründung: Die in der Deed of Variation enthaltene Regelung sei ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Abtretung. Dies führt dazu, dass zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vorliegen:

  • ein Erwerb von Todes wegen (des Vaters als Alleinerben) und
  • die freigebige Zuwendung (vom Vater an den Kläger).

Fazit:

Da der Kläger – nach deutschem Steuerrecht – Beschenkter ist, kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG nicht in Frage.

Hinweis:

Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen.

 

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Venture Capital mit neuem Optimismus

VC-Investoren: Stimmung hellt sich auf

Die deutschen Venture Capital Fonds haben innzwischen wieder bessere Stimmung. Das zeigt eine Umfrage der KfW. Die Investitionen waren 2023 und 24 zwar niedriger, als 2021 - 22. Aber sie sind immer noch recht hoch im Vergleich zu den Jahren 2020 und zuvor. Das Gründungssystem ist inzwischen in Deutschland etabliert.
  • Fuchs plus
  • Die Top 10 in TOPS 2025 - Die besten Vermögensmanager

Zweimal Nummer eins im deutschsprachigen Raum

© Verlag FUCHSBRIEFE mit DALL*E und Adobe Express
Acht Banken finden sich in diesem Jahr auf einem Goldrang: die Alpen Privatbank, die Globalance Bank, die Kaiser Partner Privatbank, Merck Finck – A Quintet Private Bank, die Liechtensteinische Landesbank, die Schelhammer Capital Bank, die Bank Vontobel Europe und die Weberbank. Sie alle haben 90 % der Bestleistung im Test erreicht.
  • Wahl ohne Wahl: Der Stillstand regiert

Friedrich Merz: Ein Verwalter der Vergangenheit in Zeiten des Wandels

FUCHSBRIEFE-Herausgeber Ralf Vielhaber. © Foto: Verlag FUCHSBRIEFE
Am 23. Februar ruft man uns zur Wahl, doch echte Alternativen fehlen. Friedrich Merz steht für Haltung, aber nicht für Wandel. Wie hat er Olaf Scholz genannt, einen Klempner der Macht? Leider ist Merz genau das – und das Land verharrt im Stillstand, während in den USA große Umbrüche durch Donald Trump und Elon Musk bevorstehen, erwartet FUCHSBRIEFE-Herausgeber Ralf Vielhaber.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Chart der Woche vom 05.12.24

Nemetschek - Kauf im Aufwärtstrend

Nemetschek bietet technisch orientierten Anlegern eine gute Einstiegsmöglichkeit. Der Kurs des Architektur- und Bausoftware-Entwicklers markierte vor rund einem Monat ein Jahreshoch. Gerade korrigiert die Aktie aber kräftig. Nun setzt die Aktie auf einem charttechnisch wichtigen Level auf.
  • Fuchs plus
  • TOPS 2025 - Transparenz: Neue Trends und Nischenstrategien

Was die Bank im Kern zusammenhält

© Verlag FUCHSBRIEFE mit DALL*E und Adobe Express
Im Private Banking und Wealth Management dominieren traditionelle Dienstleistungen wie Vermögensverwaltung und Vermögensberatung. Doch hinter diesen Kernfeldern entwickeln sich zunehmend spezialisierte Angebote, die einigen Banken eine besondere Marktstellung verschaffen. Unsere Auswertung der Kerngeschäftsfelder europäischer Privatbanken beleuchtet die regionalen Unterschiede und zeigt, welche Banken durch Nischendienste hervorstechen.
  • Fuchs plus
  • 3. Platz: Schelhammer Capital Bank

Schelhammer Capital: Die hohe Kunst der Geldvermehrung

© Verlag FUCHSBRIEFE mit DALL*E und Adobe Express
Die Wiener Schelhammer Capital Bank AG bezeichnet sich als „die stärkste Privatbank Österreichs“ und bezieht sich dabei unter anderem auf einige renommierte Auszeichnungen. Vermögensverwaltung sieht die Bank als die hohe Kunst der Geldvermehrung an.
Zum Seitenanfang