Einkommensteuer: Es müssen juristische Fremde sein
Der Fremdvergleich für Verträge zwischen nahen Angehörigen gilt nur für juristisch verbundene Personen. Ein Näheverhältnis reicht nicht aus.
Der Fremdvergleich für Verträge zwischen nahen Angehörigen gilt nur für juristisch verbundene Personen. Als Verträge unter „juristisch Fremden“ gelten auch solche, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (Urteil FG Niedersachsen vom 16.11.2016, Az. 9 K 316/15). Im entschiedenen Fall überließ der Arbeitgeber seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Arbeitslohn einen Pkw. Statt des zuvor steuerlich anerkannten Minijobs von 400 Euro im Monat durfte sie das Fahrzeug privat zu 65% und betrieblich zu 35% nutzen. Dieses neu durch Pkw-Überlassung „bezahlte“ Arbeitsverhältnis wertete das Finanzamt als einen nicht einem Fremdvergleich standhaltenden Vertrag. Das Finanzgericht wies den Fremdvergleich als unzulässig ab. Das Finanzamt hätte vielmehr Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis nachgehen müssen. Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine Minijobberin anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns hält laut Gericht einem Fremdvergleich stand. Der Pkw gehöre weiterhin zum Betriebsvermögen mit signifikanter betrieblicher Nutzung. Der geldwerte Vorteil sei vergleichbar mit dem zuvor gezahlten 400 Euro-Monatslohn.
Fazit: Der BFH soll laut Finanzgericht jetzt prüfen, ob die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf fremde Dritte übertragen werden können. Und ob Autonutzung statt Bezahlung für Minijobber ein Modell sein kann.