Entschädigung für Überlandleitung steuerfrei
Gute Nachricht für Betroffene von Überland-Leitungen. Für eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, muss der Grundstückseigentümer keine Einkommensteuer zahlen. Die Entschädigungszahlung führt dann steuerlich weder zu Vermietungseinkünften noch zu „sonstigen Einkünften", so der BFH.
Hintergrund: Über den Bau neuer Hochspannungsleitungen sind die betroffenen Anwohner meist wenig erfreut. Geht die Leitung direkt über ein Wohngrundstück, mindert das eindeutig den Wert der Immobilie. In der Regel erhält der Eigentümer deswegen eine Entschädigung von dem Stromkonzern.
Die Steuerfreiheit hat allerdings einen Preis. Denn sie gilt nur dann, wenn im Grundbuch wegen der Hochspannungsleitung eine zeitlich nicht begrenzte, immerwährende Dienstbarkeit zugunsten des Stromkonzerns eingetragen wird und der Grundstückseigentümer es nicht mehr selbst in der Hand hat, die Dienstbarkeit später wieder rückgängig zu machen.
Fazit:
Für Betroffene ist die Situation schon schwierig genug. Gut, dass hierzu jetzt ein höchstrichterliches Urteil vorliegt.
Urteil: BFH-Urteil IX R 31/16