EuGH mischt sich ein
Die deutsche Erbschaftsteuer benachteiligt im Ausland lebende Erben. Das will die EU-Kommission geändert wissen.
Jetzt mischt sich auch noch der EuGH in die Verhandlungen um die Neufassung der Erbschaftsteuer. Brüssel will von Berlin Änderungen bei der Besteuerung von grenzüberschreitendem (privatem) Erbe in der EU. Bis Anfang Januar muss Deutschland auf die Fragen aus Brüssel antworten. Hintergrund: Die EU-Kommission fordert, dass die Vorschriften über die Versorgungsfreibeträge mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden müssen. Nach deutschem Recht erhalten Sie als überlebender Ehepartnern oder Lebenspartner nur dann einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren. Dieser Versorgungsbeitrag steht Ihnen aber nicht zu, wenn Sie in Deutschland befindliche Vermögenswerte oder Investitionen erben, der Erblasser und der Erbe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind. Die bisherige Regelung verstößt nach Meinung der Kommission gegen EU-Recht. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Denn der Wert des Nachlasses werde gemindert, wenn die Kriterien bezüglich der Steuerpflicht nicht erfüllt sind. Zudem könnte dies Staatsangehörige anderer EU-Staaten davon abhalten, ihr Kapital in Vermögenswerte in Deutschland zu investieren. Deutschland muss binnen zwei Monaten Stellung nehmen. Wird keine (rasche) Änderung der Praxis angekündigt, steht eine Klage gegen die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof in Aussicht.
Fazit: Setzt die Kommission ihre Absicht durch – was zu erwarten ist –, verbessern sich die erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen, im Ausland dauerhaft zu wohnen.