Im Zweifel ein Fahrtenbuch führen
Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden, können betrieblich zur Steuerfalle werden. Jedenfalls dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, sondern die Ein-Prozent-Regelung Anwendung findet. Diese sieht vor, dass monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für die private Nutzung als Arbeitslohn versteuert wird.
Die Ein-Prozentmethode kann in bestimmten Fällen zu einer steuerlichen Verzerrung führen. Z.B. bei Erwerb eines Gebrauchtwagens oder wenn ein betriebliches Fahrzeug schon vollständig abgeschrieben ist. Dann kann die Versteuerung der Privatnutzung mehr als 50% der gesamten Kosten für den PKW im Jahr ausmachen.
Ein selbständiger Immobilienmakler hat sich entsprechend verkalkuliert. Er hatte 2006 einen BMW der gehobenen Kategorie gebraucht erworben. Ein Fahrtenbuch zu führen, war ihm zu aufwändig. Er versteuerte die private Nutzung nach der 1%-Regelung. Die Folge:
Die Nutzungsentnahme für die Privatfahrten betrug mehr als 50% der gesamten Kosten für den BMW. Im Ergebnis wirkten sich damit weniger als 50% der gesamten Betriebsausgaben für den Pkw gewinnmindernd aus.
Vor Gericht klagte er dagegen – und fiel auf die Nase. Der BFH ließ ihn mit der Begründung abblitzen, er könne ja schließlich durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die Anwendung der 1%-Regelung vermeiden.
Fazit: Sie sollten ein Fahrtenbuch führen (lassen), wenn Sie Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeuge einsetzen und diese auch privat genutzt werden. Sonst laufen Sie Gefahr, steuerliche Nachteile hinnehmen zu müssen.