In der Steuerstundungsfalle
Auch staatlich geförderte Investments können Steuerstundungsmodelle sein – mit den entsprechenden Nachteilen. Denn: Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, dürfen die Verluste nicht mit den übrigen Einkünften des Steuerzahlers verrechnet und nur in der Zukunft mit Gewinnen des Anlegers aus dem Steuersparmodell ausgeglichen werden. Ein Steuerstundungsmodell kann nach § 15b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Anleger wegen eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn die avisierten Verluste ausschließlich auf der Inanspruchnahme gesetzlicher Abschreibungsmethoden beruhen. Das können z.B. degressive Abschreibung oder Sonderabschreibungen sein. § 15b EStG ist sowohl bei betriebswirtschaftlich sinnlosen („nicht sinnvollen") als auch bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen – im Urteilsfall ein Bioenergiefonds – anwendbar. Deshalb unterliegen auch an anderer Stelle staatlich geförderte Investitionen wie z.B. in erneuerbare Energien grundsätzlich den Einschränkungen des § 15b EStG, so der BFH.
Hinzu kommt: Die Frage nach dem Steuerstundungsmodell ist bei einem Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft für jeden Gesellschafter einzeln zu entscheiden. Im Urteilsfall handelte es sich um einen Fonds als GmbH & Co. KG. Ist die Anwendbarkeit des § 15b EStG (sachlich und zeitlich) für einen einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft einmal bejaht worden, so gilt das nicht nur für das erste Jahr der Beteiligung, sondern auch für ihm in der gesamten Folgezeit aus seiner Beteiligung zugerechnete Verluste.
Fazit: Seien Sie höchst sensibel, wenn ein Fonds seinen wirtschaftlichen Erfolg darauf aufbaut, dass Anfangsverluste mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dann wird Ihnen der Fiskus einen Strich durch die Rechnung machen.
Urteil: BFH, IV R 7/16