Keine Chance für Steuerabzug
Wer eine private Fachhochschule besucht, sollte sich keine Hoffnungen auf Steuerminderungen machen. Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil macht sie zunichte.
Die Kosten für den Besuch einer privaten Fachhochschule sind nicht steuerlich absetzbar. Sie können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall hatten die Eltern einer Tochter geklagt, die an einer privaten Einrichtung ein Bachelor-Studium absolvierte. Diese war vom zuständigen Bildungsministerium in Nordrhein-Westfalen staatlich auch als Fachhochschule anerkannt worden. Das Finanzamt erkannte die entstandenen Kosten aber nicht als steuermindernd ab. Begründung: Bei einer Fachhochschule handele es sich nicht um eine allgemein- oder berufsbildende Schule. Die Richter folgten nun der Begründung: Die besuchte Schule stellt ihrer Auffassung nach keine laut § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Einrichtung dar. Demnach sei die Absetzbarkeit nur bei Schulen möglich, die zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führten. Fachhochschulen seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil das Bildungsziel primär nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen sei. Es reiche auch nicht aus, dass der entsprechende Studiengang auch allgemeinbildende Elemente beinhalte. Zudem vermittele die Fachhochschule einen akademischen Grad und keinen berufsbildenden Abschluss.
Fazit: Der Fall geht noch in die Revision. Eltern, deren Kind ebenfalls den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung anstrebt, sollten sich aber schon einmal darauf einstellen, dass sie keine Steuerminderung erwarten dürfen.