Konto aus der Vergangenheit
Ein früheres, mittlerweile aufgelöstes Konto reicht nicht als Beleg für Steuerhinterziehung aus. Das Finanzamt muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass es tatsächlich zum Verschweigen von Einkünften und damit zu Steuerverkürzung oder -hinterziehung gekommen ist. Gelingt ihm dies nicht, gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo), entschied der BFH (Urteil vom 9.5. 2017, Az. VIII R 51/14).
Zum „Nachweis" reichen auch weitere „Hinweise" nicht aus. So hatte der Steuerzahler in dem Fall tatsächlich früher einmal ein Auslandskonto besessen, es aber aufgelöst. Bei Nachfragen des Finanzamtes hatte er zudem seine bei Auslandssachverhalten geltende erhöhten Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschaffung von Beweismitteln (§ 90 Absatz 2 der Abgabenordnung) verletzt.
Keine Steuerhinterziehung – aber Schätzung
Das Finanzamt vermutete, dass der Steuerzahler das Geld auf ein anderes Auslandskonto transferiert hatte. Das konnten die Beamten aber nicht belegen. Also konnten sie auch eine Steuerhinterziehung nicht ausreichend nachweisen, entschied der BFH. Das Nichtmitwirken des Steuerzahlers bei der Aufklärung reicht als Beweis jedenfalls nicht.
Der Steuerzahler bleibt zunächst straf-, aber nicht steuerfrei. Denn das Finanzamt kann die Einnahmen aus dem Auslandskonto schätzen und darauf Steuern erheben. Dem kann der Steuerzahler nun zwar widersprechen und andere Zahlen auf den Tisch legen. Damit könnte er aber ungewollt Beweise für eine nicht verjährte Steuerhinterziehung liefern. Und bei Schätzungen dürfen die Finanzämter deutlich übertreiben...
Fazit: Auch ohne die jetzt in Gang gekommene Lieferung von Auslandskontendaten war der deutsche Fiskus nicht wehrlos.