Recht auf Depot-Konsolidierung
Gewinne und Verluste mehrerer Wertpapierdepots können verrechnet werden. Dazu müssen Sie als Steuerzahler einen entsprechenden Antrag stellen. Das Finanzamt muss dann ggf. die Abrechnungen mehrerer Kreditinstitute saldieren, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.8. 2017, Az. VIII R 23/15). Dabei ist es unerheblich, ob die Altverluste aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer stammen.
BFH korrigiert Finanzamt
Damit korrigierte der BFH das zuständige Finanzamt. Dieses hatte die Berechnungen zweier Banken für die Wertpapierdepots des Steuerzahlers für das Jahr 2010 zugrunde gelegt. Dabei wurden nur Gewinne und Verluste dieses Jahres saldiert. Unberücksichtigt blieben Altverluste aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009.
Das erfolgte zu Unrecht. Denn nach Auffassung des BFH hätten nicht nur für jedes Depot laufende Erträge und Verluste allein für 2010 bereits verrechnet werden dürfen. Das Finanzamt muss die Depots gemeinsam betrachten und dabei auch Altverluste von vor 2010 berücksichtigen.
Fazit: Die depotübergreifende Verrechnung hält das BFH verfassungsrechtlich für geboten und das Einkommensteuergesetz schließt sie auch nicht aus. Berufen Sie sich ggf. darauf!