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Urteil des Bundesfinanzhofs

Schenkung: Steuer bei Übertragung auf den Ehegatten

Überträgt ein Ehegatte an den anderen bspw. Guthaben eines Einzelkontos oder eines Wertpapierdepots, so ist darauf Schenkungsteuer zu zahlen.
Das Einzelkonto eines Ehepaares ist auch steuerlich einzeln zu betrachten. Überträgt ein Ehegatte bspw. Guthaben eines Kontos oder eines Wertpapierdepots an den anderen, so ist darauf Schenkungssteuer zu zahlen. Die Ausnahme: Der bedachte Ehegatte kann nachweisen, dass ihm das Einzelkonto schon vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen war. So entschied der BFH (Urteil vom 29.6.2016, Az. II R 41/14). Im Urteilsfall unterhielt der Ehemann bereits seit 1984 in der Schweiz ein auf ihn allein lautendes Einzelkonto/-depot. Im Jahr 2005 eröffnete auch die Ehefrau bei derselben Schweizer Bank ein auf sie allein lautendes Einzelkonto/-depot. Anschließend wurde der Vermögensstand in Höhe von 799.674 Euro vom Konto/Depot des Ehemannes bei der Schweizer Bank auf das Schweizer Konto/Depot der Ehefrau übertragen. Diese Transaktion wurde von der Steuerfahndung im Jahr 2010 aufgedeckt. Das Finanzamt nahm eine steuerpflichtige Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau in Höhe der vollen 799.674 Euro an. Sie erließ einen Schenkungsteuerbescheid gegen die Ehefrau. Die Frau argumentierte, ihr habe immer schon die Hälfte des Einzelkontos/-depots ihres Mannes zugestanden. Insoweit sei durch die Depotübertragung keine freigebige Zuwendung erfolgt. Das Finanzamt habe daher nur die ihrem Mann zustehende Hälfte aus dessen Einzelkonto/-depot der Schenkungsteuer unterwerfen dürfen. Ihr Pech: Sie konnte dies nicht nachweisen. Eine Kontovollmacht allein reicht nicht. Deshalb ist das Guthaben auf einem Einzelkonto generell allein dem Inhaber zuzurechnen.

Fazit: Mit einem Gemeinschaftskonto gibt es das Problem nicht.

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