Steuerhinterziehung: Zinsen auch bei Vorauszahlung
Hinterziehungszinsen sind auch auf zu niedrige Vorauszahlungen der Einkommensteuer zu zahlen. Dies meint jedenfalls das Finanzgericht Münster.
Steuerhinterziehung beginnt bereits mit Einkommensteuervorauszahlungen. Erfolgen sie auf Basis zu niedrig angegebener Einkommen, werden dafür extra Hinterziehungszinsen fällig. Sie werden auf die Differenz zwischen der Zahlung und der eigentlich bei ordnungsgemäßer Versteuerung fälligen höheren Summe erhoben. Juristisch entstehen damit zwei Fälle von Steuerhinterziehung – die auf die Vorauszahlung und die auf die gesamte Einkommensteuerschuld. Das entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 30.4.2016, mitgeteilt am 15.6., Az. 7 K 2354/13 E). In dem Fall hatte ein Erbe mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuer neu feststellte. Der Erbe musste dafür Einkommensteuer nachzahlen und Hinterziehungszinsen berappen. Das reicht aber nicht. Bereits die Vorauszahlungen waren zu niedrig und damit auf diese Steuern hinterzogen worden. Darauf würden natürlich auch Hinterziehungszinsen fällig.
Fazit: Das Urteil könnte der BFH noch aufheben. Das ist aber nicht wahrscheinlich.