Unentgeltliche Schenkung muss gerichtsfest sein
Bei unentgeltlichen Schenkungen im Privatvermögen sind die Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Die Unentgeltlichkeit der Schenkung muss gegenüber dem Finanzamt aber gerichtsfest nachgewiesen werden – sonst gehen die Anschaffungskosten verloren. So entschied der Bundesfinanzhof (unveröffentlichtes Urteil, Az. IX R 17/16).
An den Nachweis sind strengere Anforderungen zu stellen als bei Verwandten. Eine langjährige Freundschaft von Steuerzahler und Beschenktem reicht nicht aus, um die Vermutung einer entgeltlichen Anteilsübertragung zu widerlegen.
Unentgeltlichkeit beweisen
Im verhandelten Fall reichte nicht einmal der Notarvertrag. Darin war von einem „Vertrag über die Schenkung und Übertragung" die Rede. Dies reichte dem BFH nicht – der Beschenkte muss nachweisen, dass es wirklich keine Gegenleistungen gab.
Ein Steuerberater hatte seinem langjährigen Freund die Beteiligung an einer GmbH geschenkt. Dafür hatte er Anschaffungskosten von über 1,4 Mio. Euro aufgewendet. Der Beschenkte verkaufte kurz danach die Beteiligung. Er machte einen Verlust von 885.00 Euro auf die Anschaffungskosten geltend. Diesen wollte er mit seinen hohen sonstigen Einkünften verrechnen.
Detaillierte Prüfung
Der BFH vermutete, dass die Schenkung mit ausgehandelter Leistung und Gegenleistung zusammenhing. Damit wäre sie nichtig. Dass es nicht so ist, wie es unter kaufmännischen Gesichtspunkten anders als unter Verwandten üblich ist, muss der Beschenkte nachweisen. Zumal der Schenkende für die geschenkte GmbH ja erhebliches Geld aufgewendet hatte. Und das ohne Gegenleistung des Bedachten, Freund hin oder her?, fragte sich der BFH.
Fazit: Das Steuersparmodell „Ich schenke dir umsonst eine marode Beteiligung und du sparst Steuern" funktioniert nicht ganz so einfach.