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Urteil zum gewerblichen Immobilienhandel

Unentgeltliche Übertragung zählt mit

Gegen Umgehungen beim Grundstücksverkauf geht der Fiskus konsequent vor. Deshalb Vorsicht bei faktischen Schenkungen.
Für gewerbliche Immobilienhändler verfällt die Steuerfreiheit bei Grundstücksverkäufen nach zehn Jahren Besitz. Als gewerblich gelten Sie, wenn Sie binnen fünf Jahren drei Objekte veräußern. Dann werden Grundstücke automatisch aus Ihrem Privatvermögen in das Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshändlers, der Sie nun sind, überführt. Wittert der Fiskus Umgehungen, geht er konsequent dagegen vor. Das traf einen Kapitalanleger, der eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unentgeltlich an seine Ehefrau übertragen hatte. Sie veräußerte danach die Wohnung. Das Finanzamt sah die Übertragung – durchaus nachvollziehbar – als Veräußerung an. Mit der faktischen Schenkung erreichte der Ehemann aus Sicht des Fiskus gegen seinen Willen die Drei-Objekt-Grenze. Begründung: Er hatte in der Vergangenheit eine bedingte Veräußerungsabsicht für diese Wohnung besessen, die dem Finanzamt bekannt war. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Nun muss der BFH entscheiden (Az. X R 7/15 und X R 9/15), ob die Urteile Bestand haben.

Fazit: Eine unentgeltliche Übertragung kann der Fiskus als Veräußerung werten. Berücksichtigen Sie dies bei der Zählung Ihrer Immobilienverkäufe binnen fünf Jahren.

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