Verluste aus Privatdarlehen anerkannt
Verluste aus privat gewährten Darlehen können Sie steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Darlehen marktüblich verzinst werden und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gewährt wurden, stellte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Oktober 2017 (Az. VIII R 13/15) fest.
Das Urteil gilt für private Darlehen seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009. Geltend machen können Sie diese aber erst, wenn der Verlust definitiv feststeht. Diesen Verlust dürfen Sie nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen.
Insolvenzverfahren reicht nicht
Der bloße Ausfall von Zinszahlungen reicht für die Geltendmachung nicht aus. Auch das Einleiten eines Insolvenzverfahrens des Schuldners genügt laut BFH nicht. Erst wenn endgültig feststeht, dass es keinerlei Zahlungen mehr geben wird, können Sie den Verlust geltend machen. Unverzinst gegebene Darlehen sind steuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Das verlängert das Verfahren. Denn nach Auflage des BFH muss das Finanzgericht nochmals prüfen, in welchem Jahr genau die endgültige Zahlungsunfähigkeit feststand.
Fazit: Zu Marktkonditionen gewährte verzinsliche Privatdarlehen sind kommerziellen gleich gestellt.