Vorsicht bei sozialem Jahr
Beim freiwilligen sozialen Jahr ergeben sich steuerrechtliche Tücken.
Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung. Für diesen Zeitraum steht den Eltern kein Ausbildungsfreibetrag zu, entschied jetzt der BFH (Az. VI B 1/14). Gewöhnlich erhalten Eltern für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder in Berufsausbildung Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Sie können dafür zusätzlich bei der Einkommensteuer einen „Ausbildungs-Freibetrag“ von maximal 924 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Das Kind ist in Berufsausbildung. Das soziale Jahr fällt nicht darunter. Hintergrund: Für den Ausbildungsfreibetrag stellt der Gesetzgeber auf den Kindergeldanspruch ab. Für den Kindergeldanspruch unterscheidet er aber zwischen Berufsausbildung einerseits und freiwilligem sozialen Jahr andererseits als getrennten Anspruchsgrundlagen.
Fazit: Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit.