Wann der Einmalbeitrag steuerfrei ist
Der BFH lässt manchen Kapital-Lebensversicherten jubeln. In einem aktuellen Urteil stellt er klar: Laufende Einmalbeiträge in variabler Höhe, die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung eingezahlt werden, sind steuerbegünstigt. Voraussetzungen sind:
- Der Vertrag, in dessen Rahmen solche Beiträge zu „Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil" gezahlt wurden, wurde für mindestens 12 Jahre abgeschlossen und
- die Beiträge wurden jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet.
Außerdem muss es sich um „Altverträge" handeln, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden. Denn ab dann greift eine Änderung in der Steuergesetzgebung.
Erstritten hat das Urteil der Generalagent (GA) einer Versicherungs-AG. Der Instanzenweg dauerte seit 2011 an. Die zum Versicherungskonzern gehörende Lebensversicherung zahlte an den Kläger drei Kapitallebensversicherungen aus. Die GA-Versorgung sah als Stufe 2 Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall bei der Lebensversicherung vor. Einmal als Grundversicherung gegen gleichbleibenden Beitrag. Und zum anderen als Aufbauversicherung gegen laufenden Einmalbeitrag in variabler Höhe. Die Versicherungssumme der Aufbauversicherung sollte sich jährlich in Abhängigkeit vom aufgewendeten Beitrag erhöhen.
Sämtliche Beiträge in die Direktversicherung der Stufe 2 hatte die Versicherungs-AG zu tragen. Die Stufe 3 sah eine weitere Aufbauversicherung entsprechend der Stufe 2 vor. Allerdings hatte bei der Stufe 3 der Generalagent die Hälfte der Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Bei der Auszahlung der Aufbauversicherungen Stufe 2 und 3 vertraten die Lebensversicherung und das Finanzamt die Rechtsansicht, die beiden Aufbauversicherungen gegen „laufenden Einmalbeitrag" seien teilweise steuerpflichtig. Der BFH sah das zugunsten des Klägers aber anders.
Fazit: Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich über eine steuerfreie Vereinnahmung Ihrer Kapitallebensversicherung freuen.
Urteil: BFH X R 21/16