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Objektbezogenheit aufgehoben

Steuern: Arbeitszimmer mit Mehrfachabzug

Ein Arbeitszimmer, das von mehreren Personen genutzt wird, kann auch steuerlich mehrfach in Ansatz gebracht werden.
Ein Arbeitszimmer, das von mehreren Personen genutzt wird, kann auch steuerlich mehrfach in Ansatz gebracht werden. Dies entschied der BFH. Er änderte damit seine bisherige Rechtsprechung von der objekt- auf die personenbezogene Nutzung (Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13). Bisher waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Jetzt gilt: Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht jedem einzelnen der Höchstbetrag von 1.250 Euro zu.

Fazit: Roomsharing lohnt sich.


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