Vorarbeitergehalt ist aufgabenabhängig
Arbeitgeber sollten genau darauf achten, wie sie ihre Beschäftigten einsetzen. Weisen Sie jemandem die Aufgaben eines Vorarbeiters zu, hat er Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Dabei ist unerheblich, ob Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung geschlossen haben.
Im konkreten Fall fiel eine Gebäudereinigungsfirma auf die Nase. Sie hatte einen Beschäftigten damit beauftragt, Reinigungspläne zu erstellen und den Personaleinsatz zu organisieren. Außerdem erfasste und kontrollierte er die Arbeitszeiten der Mitarbeiter und war für die Materialbestellung, Kundengespräche und Reklamationen verantwortlich. Kurzum, er macht alles, was ein Vorarbeiter so tut.
Tarifvertrag verlangt Vertrag
Der Arbeitgeber verweigerte trotzdem das Vorarbeiter-Entgelt. Er verwies darauf, dass keine schriftliche Vereinbarung bestand. Auch dass seine Bereichsleiterin dem Gebäudereiniger die Aufgabe mündlich übertragen hatte, interessierte den Unternehmer nicht. Zudem argumentiert er, der Tarifvertrag verlange ausdrücklich die Schriftform bei der Übertragung der Funktion.
Kundenkontakt war entscheidend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sah dies anders. Für das Gericht war entscheidend, dass die Gebäudereinigungsfirma gegenüber Kunden den Mann ausdrücklich als verantwortlichen Vorarbeiter vorstellte.
Fazit
Setzt der Arbeitgeber einen Beschäftigten als Vorarbeiter ein, muss er die entsprechende Vergütung zahlen, auch wenn darüber kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 19.6.2019, Az.: 16 Sa 1527/17