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Bundesfinanzhof nimmt bisherige Auffassung zurück – Nachteil für Unternehmen

Wertlose Forderungen mindern nicht Gewinn

Der Bundesfinanzhof war bislang gnädig, wenn ein Unternehmen eine wertlose Forderung im Ausland hatte. Die konnte nämlich vom gewinn abgezogen werden. Jetzt hat der BFH seine Auffassung revidiert.

Der BFH revidiert seine bisherige vorteilhafte Auffassung zu wertlosen Forderungen gegen Tochtergesellschaften im Ausland. In zwei Fällen zu den DBA mit Österreich und China nahm er seine Position zurück. Bisher galt: Solche Forderungen konnten gewinnmindernd ausgebucht werden bzw. durften gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf diese Forderungen vorgenommen werden und diese Gewinnminderungen nicht außerbilanziell durch eine Gewinnkorrektur nach dem Außensteuergesetz rückgängig gemacht werden. Jetzt gilt: § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetz soll jetzt grundsätzlich doch gegen ausländische Tochtergesellschaften anwendbar sein. Das gilt nicht nur bezüglich Tochtergesellschaften innerhalb sondern auch außerhalb der EU („Drittstaaten").

Urteile: BFH Az. I R 81/17 und Az. I R 51/17.

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