Wer im Privatvermögen mit dem Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mindestens 600 Euro Gewinn macht, muss darauf Einkommensteuer zahlen. Diese Steuerpflicht greift aber nur, wenn es sich bei den verkauften Sachen nicht um zum Verbrauch bestimmte Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Der Bundesfinanzhof musste beantworten, was gilt, wenn eine Forderung beglichen wird. Immerhin ging es um einen Gewinn von 200.000 Euro.