Zeiterfassung nach dem EuGH-Urteil
Nach dem heiß diskutierten Zeiterfassungsurteil des EuGH werden erste Praxis-Konsequenzen bekannt. Wenn das Gesetz erlassen sein wird, können Unternehmen einseitig über die Art der Zeiterfassung entscheiden. Denn nur was gesetzlich nicht geregelt ist, unterliegt der Mitbestimmung und muss mit dem Betriebsrat verhandelt werden.
Klar ist: Der Arbeitgeber muss die erfassten Zeiten bestätigen. Das kann durch Stechuhr oder Fingerscan geschehen. Unklar ist, wie genau erfasst werden darf, soll und muss. Kurze Pausen möglicherweise nicht; aber was ist, wenn diese sich häufen? Dann kann bei einem Acht-Stunden-Tag kumuliert schnell mal eine halbe Stunde zusammenkommen – die dann später nachgeholt und teurer bezahlt werden muss. Hier muss der Arbeitgeber wohl gute Miene zum bösen Spiel machen. Denn es bleibt ihm auch dafür nur die minutiöse Erfassung. Eine „Trödelpauschale" pro Arbeitstag widerspricht ebenfalls dem Urteil.
Vorteil: Es dürfte wesentlich weniger Streitfälle wegen Überstunden vor Gericht geben. Arbeitsrechtler der Kanzlei Graf von Westfalen erwarten zudem, dass kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern davon ausgenommen werden.
Fazit
Das EuGH-Urteil bietet Unternehmen den Vorteil, in Zukunft ohne Beteiligung des Betriebsrats über die Art der Zeiterfassung entscheiden zu können.