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BFH: Bestandskräftiger Steuerbescheid muss eventuell korrigiert werden

Auch der Fiskus darf nicht doppelt kassieren

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist nicht immer bestandskräftig. Jedenfalls dann nicht, wenn der Finanzbeamte offensichtliche Fehler gemacht hat und der Unternehmer die nur „zu spät bemerkt". Quintessenz eines BFH-Urteils: Für eine Klage ist es nie zu spät.

Auch das Finanzamt darf nicht doppelt kassieren. Selbst wenn der Unternehmer dies erst zu spät – nach Ablauf der Einspruchsfrist – bemerkt. Dann muss das Finanzamt dennoch den Bescheid nachträglich zugunsten des Unternehmers korrigieren, stellte der BFH jetzt fest.

Der Fall: Eine Unternehmerin hatte schon während einer laufenden Betriebsprüfung geänderte Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Denn es war klar: Die Prüfung würde zu Mehrwertsteuernachzahlungen führen. Danach setzte das FA die Umsatzsteuer entsprechend fest. Auf Aufforderung des Finanzamts erläuterte die Klägerin extra die Abweichungen von den ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen. Aber: Im Abschlussbericht berücksichtigte das FA dies nicht. Grund: Der Bearbeiter des FA hatte seine eigenen Vermerke übersehen, wie er selbst vermerkte. Als die Klägerin den Fehler bemerkte, war die Einspruchsfrist schon abgelaufen.

Die Sache ging glimpflich aus. Und sie hat positive Nachwirkungen auch für andere Unternehmer. Denn aus Sicht des BFH lag eine „offenbare Unrichtigkeit" vor. Folge: Es greift § 129 AO. Der Paragraph ermöglicht eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide zugunsten der Klägerin.

Fazit

Weisen Sie Ihren Steuerberater auf das Urteil hin. Eine solche Situation kann sich schnell wiederholen.

Urteil: BFH Az. V R 32/17

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