Aufpassen bei der Auswahl des Sachverständigen
Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks geeignet. Voraussetzung: Es muss unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften (§§ 194 ff. des Baugesetzbuch; Immobilienwertermittlungsverordnung) ordnungsgemäß erstellt worden sein. Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein. Und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe.
Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen. Diese muss er zusammen mit den von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren. Ob ein Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzgerichts.
Hinweis: Für geerbten oder geschenkten Grundbesitz wird vom Finanzamt ein sogenannter „Grundbesitzwert“ ermittelt. Dieser wird in einem eigenen Bescheid gesondert festgestellt.
Der Erbe die Möglichkeit, dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert des geerbten Grundbesitzes nachzuweisen. Dies kann z.B. durch ein Gutachten geschehen. Das Gutachten muss entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein.
Fazit: Wählen Sie Ihren Gutachter sorgfältig aus. Denn auch der muss sorgfältig arbeiten, damit Sie keinen Ärger mit dem Finanzamt haben.
Urteil: BFH, Az. II B 46/19