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Betrieb auch für Leiharbeiter verantwortlich

Bei Arbeitsunfall Haftung nur bei Vorsatz

Achtung, bei Arbeitsunfall: Der Verleiher hat nur Kontroll- oder Überwachungspflichten. Für den Arbeitsschutz vor Ort ist der Betrieb zuständig. Der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer unterweisen. Er muss auch dafür sorgen, dass alle Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Für ihn gilt allerdings auch das Haftungsprivileg. Das heißt: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, dann haftet der Betrieb nur, wenn ihm Vorsatz nachzuweisen ist. Ansonsten übernimmt die Unfallversicherung den Schaden.
Urteil: LAG Hessen vom 5.7.2018, Az. 9 Sa 459/17
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