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Bestellung ohne Zustimmung nicht rechtsgültig

Fachkraft nicht wider Willen

Ganz klar, ein Arbeitgeber kann einen seiner Beschäftigten zur verantwortlichen Elektrofachkraft bestellen. Strittig war allerdings, ob dies auch gegen den Willen des Beschäftigten geschehen kann. Das ist nun geklärt.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nicht einseitig Verantwortung übertragen, die eine strafrechtliche Haftung zur Folge hat. Diese Aufgabenerweiterung ist nur durch eine Vereinbarung möglich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 17. November 2017 – Az. 2 Sa 868/17).

Ein Technischer Sachbearbeiter im Bereich Facility Management hatte geklagt. Denn der Arbeitgeber hatte seinen Aufgabenbereich ohne seine Zustimmung durch eine Anweisung entsprechend erweitert: Er bestellte den Kläger zur »verantwortlichen Elektrofachkraft« (VEFK).

Schriftliche Zustimmung notwendig

Zwar hat der Arbeitgeber dazu grundsätzlich die Möglichkeit. Er kann dem technischen Sachbearbeiter entsprechende Aufgaben auferlegen. Aber das geht nur im Einklang mit den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes – und mit der ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss dazu die Aufgabenerweiterung unterzeichnen – so sehen es auch die Unfallverhütungsvorschriften vor. Einer einseitigen Übertragung müssen Arbeitnehmer nicht Folge leisten.

Beachten Sie: Eine vergleichbare Bestimmung gilt auch bei der Bestellung eines Beauftragten für schwerbehinderte Menschen, beim Immissionsschutzbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Beauftragten für den Datenschutz. Gemeinsamer Nenner dieser Vorschriften ist, dass der Beschäftigte Aufgaben des Arbeitgebers ausüben soll und die damit einhergehende strafrechtliche Haftung tragen muss.

Fazit:

Wenn Sie erwarten müssen, dass ein Arbeitnehmer eine zugedachte Aufgabe aus den genannten Gründen ablehnt, denken Sie über einen (Sach)bonus als Ausgleich nach (bspw. Verzicht auf eine Arbeitsstunde pro Woche).

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