Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ins Ausland versetzen
Arbeitgeber haben auch bei Auslandseinsätzen ein Direktionsrecht. Das bedeutet: Betriebe können Beschäftigte ins Ausland versetzen, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass nur Deutschland der Beschäftigungsort ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Unter Arbeitsrechtlern war bisher umstritten, ob sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur auf Deutschland bezieht oder auch für ausländische Standorte gilt.
BAG schafft Klarheit
Mit seinem Urteil schuf das BAG jetzt Klarheit. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung) von Arbeitgebern zur Bestimmung des Arbeitsorts gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für internationale Standorte. Es müsse jedoch eine Einzelfallprüfung geben, ob die Versetzung in ein anderes Land für den Arbeitnehmer zumutbar sei.
Ob die Versetzung ins Ausland gegen den Willen des Beschäftigten sinnvoll und zielführend ist, steht indes auf einem anderen Blatt. Im entschiedenen Fall ging es um vier deutsche Ryanair-Piloten, die nach Schließung ihres Nürnberger Standorts dauerhaft nach Bologna in Italien wechseln sollten – und das zu einem deutlich niedrigeren Gehalt.
Fazit: Arbeitgeber können Mitarbeiter per Direktionsrecht dauerhaft in einem anderen Land einsetzen.
Urteil: BAG vom 30.11.2022, Az.: 5 AZR 336/21