Arbeitgeber muss bestimmte Brillenmodelle bezahlen
Hat sich bei einem Beschäftigten, der immer am PC arbeitet, das Sehvermögen durch die Bildschirmarbeit verschlechtert, muss der Arbeitgeber die Brille für die Arbeit am Monitor bezahlen. Das hat der EuGH entschieden. Die Krankenkasse hatte zuvor die Kostenübernahme von 530 Euro für eine Sehhilfe abgelehnt.
Die zweite Kammer betonte, dass, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG so auszulegen sei, dass mit dem dort verwendeten Begriff „spezielle Sehhilfen“ auch Korrekturbrillen gemeint seien, die Sehbeschwerden bei der Bildschirmarbeit sowohl korrigieren als auch vorbeugen.
Die normale Brille übernimmt der Arbeitgeber nicht
Dabei verlange die Richtlinie aber nicht, dass die Brille “ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben verwendet werden dürfen”. Schließlich sehe die Regelung “keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen vor”.
Für eine „normale Sehhilfe“ für den Alltag müsse der Arbeitgeber aber nicht aufkommen, betonte der EuGH.
Fazit: Benötigen Arbeitnehmer für ihre Arbeit am Computerbildschirm eine besondere Brille, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen oder für die Kosten aufkommen.
Urteil: EuGH vom 22.12.2022, Az.: C-392/21