Arbeitgeber muss Personalakte säubern
Mitarbeiter können verlangen, dass eine Abmahnung unverzüglich aus der Personalakte gelöscht wird. Grundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 17 der Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese für die Zwecke, für die er sie erhoben hat, nicht mehr relevant sind. So entschieden jetzt die Richter am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt. Gibt es allerdings noch streitige Punkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, kann die Akte bis zur Entscheidung unverändert aufbewahrt werden.
Urteil: LAG Sachsen-Anhalt vom 23.11.2018, Az.: 5 Sa 7/17