Arbeitnehmer dürfen nur einmal ohne Sachgrund beschäftigt werden
Sie dürfen einen Arbeitnehmer nur einmal ohne einen Sachgrund befristet einstellen. Dabei ist es ganz egal, wie lange die erste befristete Beschäftigung zurückliegt, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 20.7.2017, Az. 6 Sa 1125/16) und stellte sich damit gegen das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG hatte eine Frist von höchstens drei Jahren gesetzt. Nach diesen drei Jahren können Sie demnach einen einstmals sachgrundlos befristetet Beschäftigten erneut sachgrundlos befristet einstellen (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/09).
Uneingeschränktes Beschäftigungsverbot
Das LAG schuf dagegen ein unbeschränktes Beschäftigungsverbot. Das Vertrauen des Arbeitgebers in den Fortbestand der BAG-Rechtsprechung aus 2011 ist dagegen nicht schutzwürdig.
In dem Fall war eine Frau 2008 befristet in einem Betrieb beschäftigt. Sie war durch eigene Kündigung ausgeschieden. 2014 erhielt sie erneut einen befristeten Arbeitsvertrag ohne eine sachliche Begründung für die Befristung, der zudem mehrfach verlängert wurde.
Vertrag von Anfang an nichtig
Die Frau klagte gegen die Befristung. Sie verlangte nach Meinung des Landesarbeitsgerichts zu Recht einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nach Meinung der Richter war der zweite befristete Arbeitsvertrag wegen des früheren Arbeitsverhältnisses von Anfang an nichtig. Im Gegensatz zum BAG sieht das LAG keine zeitliche Limitierung für eine Vorbeschäftigung. Das BAG-Urteil sei auf erhebliche Kritik in Rechtsprechung und Literatur gestoßen. Sein unveränderter Fortbestand sei damit auch nicht sicher.
Fazit: Angesichts der entstandenen Rechtsunsicherheit sollten Sie das LAG-Urteil beachten. Finden Sie für eine 2. Beschäftigung stichhaltige Sachgründe.