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Bundesarbeitsgericht gibt bisherige Drei-Jahres-Grenze auf

Arbeitsrichter geben klein bei

Die obersten Verfassungsrichter in Karlsruher rüffelten ihre Kollegen in Erfurt. Anlass zur Kritik: deren arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung in Sachen sachgrundloser Befristung. Jetzt gelten neue Regeln.

Für Betriebe ist es in der Praxis fast unmöglich geworden, einen zweiten Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung abzuschließen. Hintergrund: Die obersten Verfassungsrichter in Karlsruhe rüffelten ihre Kollegen in Erfurt. Anlass zur Kritik war deren arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung in Sachen sachgrundloser Befristung. Jetzt gelten neue Regeln.

Zweite sachgrundlose Befristung fast unmöglich

Bislang galt ein Abstand von drei Jahren als ausreichend. Doch diese bisherige Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) korrigiert. Ein Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung ist jetzt selbst dann nicht mehr möglich, wenn der alte Kontrakt mit dem gleichen Arbeitgeber acht Jahre zurückliegt. Die Erfurter Richter setzten damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um. Ausnahmen von dieser strengen Regelung gibt es nur in wenigen Fällen. Nämlich dann, wenn die Vorbeschäftigung sehr weit zurückliegt (länger als acht Jahre), ganz anders geartet war, nur sehr kurz andauerte oder es sich um eine Tätigkeit als Werkstudent handelte.

Fazit:

Eine sachgrundlose Befristung ist möglich – aber faktisch genau nur einmal.

Urteil: vom 23.1.2019, Az.: 7 AZR 733/16

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