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1984
Betriebliche Veranlassung fehlt

Arztbesuch nicht versichert

Arztbesuche während der Arbeitszeit unterliegen nicht der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Als Wegeunfall gelten sie erst ab einer Verweildauer beim Arzt von mindestens zwei Stunden, entschied das Sozialgericht Dortmund.

Beschäftigte genießen bei einem Arztbesuch in der Arbeitszeit keinen Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Denn Arztbesuche sind dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen, entschied das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 28. 2. 2018, Az. S 36 U 131/17).

In dem Fall fuhr ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Betrieb aus für eine knappe Stunde zum Arzt. Auf dem Rückweg zum Betrieb verunglückte er und wurde verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als gesetzlich versichterten Unfall laut Gericht zu Recht ab. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene.

Ein Wegeunfall kam auch wegen der kurzen Dauer nicht in Frage. Denn der Verunglückte habe sich nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Dann hätte er sich mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, Arztbesuche möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Dies gilt vor allem für Routinebesuche, die geplant werden können. Wenn dies nicht möglich ist oder bei Notfällen müssen Sie dies als Arbeitgeber (bei Nachweis) akzeptieren (und bezahlen). In allen anderen Fällen gibt es weder Vergütung noch eine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Es sei denn, Sie zeigen sich großzügig.

Fazit: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf dieses Urteil hin, damit es keinen unnötigen Ärger gibt.

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