Übernehmen Sie die Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Mitarbeiter, ist dies kein zu versteuernder Arbeitslohn. Dies gilt für gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherungen wie bei Ärzten oder Rechtsanwälten ebenso wie für freiwillig abgeschlossene Verträge. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.3.2016, Az.: VI R 58/14).
Ein Lohnsteueraußenprüfer hatte die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwaltes für lohnsteuerpflichtig gehalten. Der BFH sah dies anders. Denn Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung für den Arbeitnehmer erweisen, sind kein Arbeitslohn.
Fazit: Halten Sie immer betriebliche Gründe für Ihr Verhalten bereit und dokumentieren Sie diese schriftlich. Das beugt Prozessen vor.
Hinweis: Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dokumentieren Sie im Arbeitsvertrag, dass es sich bei der Versicherung um die Absicherung des Betriebes handelt.