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Das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats richtet sich nach der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb. Wird der zum Vergleich herangezogene Bereich ausgelagert, richtet sich das Gehalt des Betriebsrates danach, welche Position ihm der Arbeitgeber ohne Freistellung zugewiesen hätte. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 19.04.2018, Az.: 4 Sa 401/17). Fällt der Bezugsarbeitsplatz für die Festlegung des Gehalts eines Betriebsrates weg, ist also eine hypothetische Vergleichsposition zu finden.