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Sozialgericht verneint Anspruch auf Versicherungsschutz

Betrieblich organisierter Skiausflug ist nicht versichert

Arbeitsunfälle passieren täglich. Jährlich zählt die gesetzliche Unfallversicherung mehr als 800.000 Arbeits- und Wegeunfälle. Aber: Nicht bei allen betrieblichen Aktivitäten haftet die Berufsgenossenschaft.

Bei einer betrieblich organisierten Skifreizeit haben die Teilnehmer keinen Versicherungsschutz! Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden. Die Berufsgenossenschaft übernimmt keine Schäden.

Verletzte hatte sich in einem solchen Fall ein Industriemechaniker. Die Kosten für die Fahrt (1.370 Euro) übernahm der Arbeitgeber. Die Teilnehmer zahlten einen Eigenbeitrag von 50 Euro. Zudem mussten sie einen Tag Gleitzeit oder Urlaub nehmen. Der Arbeitnehmer stürzte und verletzte sich die rechte Schulter und das Kniegelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Zwar gilt der Versicherungsschutz für die Teilnahme am „Betriebssport". Doch dafür ist es notwendig, dass dieser „regelmäßig" stattfindet. Unterste Grenze hierfür sei ein monatliches Training. Der Skiausflug fällt in die Kategorie „Freizeit-Aktivität". Auch die „Förderung der Betriebsverbundenheit" ließ das Gericht nicht durchgehen.

Fazit: Die Teilnahme an einer vom Betrieb organisierten Skireise ist keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht, kein regelmäßiger Betriebssport und dient nicht der Betriebsbindung. Deshalb besteht kein Unfallschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Urteil vom 14.5.2019, Az.: S 1 U 412/19

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