Betriebsrat hat Anspruch auf Laptops
Ein Arbeitgeber darf dem Betriebsrat Laptops für virtuelle Sitzungen nicht mit dem Hinweis verweigern, dass die BR-Mitglieder deckungsgleiche Schichten haben und deshalb einer Präsenzsitzung vor Ort grundsätzlich nichts im Wege steht. Voraussetzung ist laut Landesarbeitsgericht München allerdings, dass Videokonferenzen in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Aber selbst, wenn geregelt ist, dass Präsenzsitzungen Vorrang haben, kann der Arbeitgeber die Bereitstellung von Laptops nicht verhindern.
Der Fall: Im Prozess ging es um einen deutschlandweit tätigen Textileinzelhändler. In einer bayerischen Niederlassung verlangte der dreiköpfige Betriebsrat, dass der Arbeitgeber für virtuelle Sitzungen und Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber argumentierte erfolglos, dass die „bloße Existenz“ einer Norm „keinen konkreten betrieblichen Bedarf“ begründe. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit von Telefonkonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen verfing bei Gericht nicht.
Fazit: Das Urteil bedeutet, dass ein Betriebsrat de facto einen Anspruch auf Laptops hat.
Urteil: LAG München vom 7.12.2023, Az.: 2 TaBV 31/23