Betriebsratswahlen: Leiharbeiter zählen mit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für die Bestimmung der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitgliedern Leiharbeiter mitzählen, wenn sie „regelmäßig" im Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind, haben auch aktives Wahlrecht (BAG Urteil vom 2. August 2017 – 7 ABR 51/15). Die nächsten Betriebsratswahlen stehen von Februar bis Mai 2018 an.