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Leiharbeiter dürfen mitwählen

Betriebsratswahlen: Leiharbeiter zählen mit

Leiharbeiter, die länger als drei Monate in einem Betrieb sind, dürfen künftig den Betriebsrat mitwählen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für die Bestimmung der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitgliedern Leiharbeiter mitzählen, wenn sie „regelmäßig" im Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind, haben auch aktives Wahlrecht (BAG Urteil vom 2. August 2017 – 7 ABR 51/15). Die nächsten Betriebsratswahlen stehen von Februar bis Mai 2018 an.

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