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Führungskraft auf Zeit

Bundesarbeitsgericht hat zu Befristungen entschieden

© BAG (2023 Das Bundesarbeitsgericht)
Unternehmen versuchen immer wieder, die Arbeitsverträge von Führungskräften aufgrund des "Bewährungsrisikos" zu befristen. Immer öfter wird dafür mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz argumentiert. Das Bundesarbeitsgericht hat hat sich damit befasst und gibt Unternehmen eine klare Richtung vor.

Die Beförderung zu einem leitenden Angestellten oder die Einstellung externer Führungskräfte ist kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtfertigt eine solche Vertragsgestaltung nicht. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. 

Befristung nur mit Sachgrund

Der Fall: Eine Klinik in Schleswig-Holstein kam auf die Idee, einen geschäftsführenden Direktor nur befristet einzustellen. Begründung: Die Personalentscheidung sei für das Unternehmen mit einer hohen Unwägbarkeit verbunden. Schließlich würde sich erst im Joballtag zeigen, ob der Mitarbeiter der Führungsrolle gewachsen sei. 

Diese Vertragskonstruktion akzeptierte das BAG nicht. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer ein leitender Angestellter ist, sei kein ausreichender Grund für eine Befristung. Eine Befristung ist auch für Führungskräfte nach den gleichen sachlichen Maßstäben zu beurteilen wie bei anderen Arbeitnehmern. 

Fazit: Für die Befristung von Arbeitsverträgen braucht es immer einen Sachgrund. Das gilt auch für Führungskräfte. Eine Befristung aufgrund der Position als leitender Angestellter ist nicht zulässig.

Urteil: BAG vom 1.6.2022, Az.: 7 AZR 151/21

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