Bundesarbeitsgericht: Kein Einheitsgehalt für Frauen und Männer
Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Entlohnung von Frauen (equal pay) wird für Unternehmer zu mehr Dokumentationsaufwand führen. Das BAG hat entschieden, dass Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn haben, wenn sie die gleiche Arbeit wie Männer ausführen. Das Verhandlungsgeschick eines Mannes darf jedenfalls künftig kein Grund mehr für Lohndifferenzierung sein.
Ein Urteil für das Einheitsgehalt ist der Richterspruch aber nicht. Arbeitgeber können auch nach dem BAG-Urteil individuelle Gehaltsunterschiede vereinbaren. Dazu müssen sie künftig objektive Gründe nennen, um unterschiedliche Bezahlungen bei vergleichbaren Jobs zu rechtfertigen. Objektive Gründe für Lohndifferenzierungen trotz gleicher Arbeit sind: bessere Qualifikation, längere Betriebszugehörigkeit, umfangreichere Berufserfahrungen.
Rechtssicher dokumentieren
Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie in jedem Fall die objektiven Differenzierungskriterien akribisch dokumentieren. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, betriebliche und tarifliche Vergütungssysteme anzuwenden, die objektiven Differenzierungsmerkmalen folgen. So kann z.B. auch über ein einheitliches Grundgehalt und diverse Leistungskomponenten die Entlohnung differenziert werden.
Das BAG-Urteil zur Stärkung der Rechte von Frauen in puncto Lohngleichheit wirft aber auch neue praktische Fragen auf. So haben die Richter in einem Fall entschieden, in dem eine Frau geklagt hatte, weil ein männlicher Kollege aufgrund besserer Gehaltsverhandlungen mehr verdiente. Anwälte weisen darauf hin, dass das Urteil nicht klärt, ob auch Männer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn Frauen mehr verdienen. Auch ein Umgang mit der Konstellation, dass ein Mann mehr und ein Mann weniger als eine Frau verdient, hat das Gericht nicht entschieden.
Fazit: Arbeitgeber dürfen auch weiterhin Gehälter frei verhandeln. Geschlechterübergreifende individuelle Gehaltsanpassungen sind allerdings mit rechtlichen Risiken behaftet. Der Dokumentationsaufwand steigt. Die erste Arbeitnehmer-Hürde, das Entgelttransparenzgesetz mit seinen Regelungen (200 Mitarbeiter, mind. 6 vergleichbare Stellen), bleibt ebenfalls hoch.
Urteil: BAG vom 16.2.2023, Az.: 8 AZR 450/21
Hinweis: Die Prämisse, gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist allerdings durchaus zu hinterfragen. Gleicher Lohn für gleiche Leistung ist für alle Seiten noch fairer.