Datenschutz beim BEM beachten
Schon kleine Fehler beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie wissen: Wer häufig und dauerhaft erkrankten Mitarbeitern kündigen will, muss zuvor eine BEM durchführen. Denn Arbeitgeber müssen erheblich viel tun, um die Arbeitsfähigkeit erkrankter Mitarbeiter wieder herzustellen.
Beim BEM können viele Fehler passieren, die dann zur Folge haben, dass eine spätere Kündigung nicht wirksam wird. Einer der Stolpersteine beim BEM sind die Datenschutz-Regeln. Bevor Sie ein BEM durchführen und später ggf. kündigen, müssen Unternehmer die richtige Datenschutzbelehrung durchführen. Darüber stolperte ein Unternehmer, der das BEM-Verfahren als den "Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung" bezeichnete. Das Arbeitsgericht Köln beurteilte die Belehrung zum BEM-Verfahren schon wegen des Wortes "Versuch" als fehlerhaft.
Einladung zum BEM-Gespräch muss Datenschutz beachten
Außerdem fehlten den Richtern wesentliche Informationen. Zu einer korrekten Belehrung gehöre, dass dem Betroffenen mitgeteilt wird, “welche Krankheitsdaten – als sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden”. Ferner bedürfe es eines Hinweises, “dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung der Klägerin dienendes Gespräch zu führen”. Die Einladung des Arbeitgebers genügte diesen Anforderungen nicht. Deshalb hatten die Richter Bedenken gegen die Wirksamkeit des durchgeführten BEM-Verfahrens und erklärten die spätere Kündigung für unwirksam.
Fazit: Ein ungenauer und unvollständiger Datenschutzhinweis macht eine BEM-Verfahren unwirksam. Damit fehlt dann auch die Voraussetzung für eine Kündigung.
Urteil: ArbG Köln vom 24.06.2021, Az.: 10 Ca 7069/20