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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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  • Kündigung nur nach betrieblichem Eingliederungsmanagement möglich

Datenschutz beim BEM beachten

Arbeitsgericht Köln
Arbeitsgericht Köln © Arbeitsgericht Köln, 2023
Arbeitgeber treffen erhebliche Pflichten, die Arbeitsfähigkeit häufig erkrankter Arbeitnehmer wiederherzustellen. Wer solchen Mitarbeitern kündigen will, muss zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Schon kleine Fehler dabei haben die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln.
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  • Hohes Risiko eines Scheiterns der Kündigung

Einladung zum BEM muss datenschutzkonform sein

Beriebliches Eingliederungsmanagement
Beriebliches Eingliederungsmanagement. © magele-picture / stock.adobe.com
Das Landesarbeitsgericht (LAG) musste sich schon mehrfach mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beschäftigen. Dieser Punkt ploppt immer dann auf, wenn ein Betrieb sich nach vielen Tagen mit Kurzerkrankungen von einem Mitarbeiter trennen will. Das Gericht erläutert welche Schritte genau zu befolgen sind.
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  • Datenschutz im bEM-Verfahren

Sensibel: Mit dem Datenschutz im bEM-Verfahren sorgfältig umgehen

Krankheitsbedingte Kündigungen sind ein sensibler Vorgang. Passieren Fehler im vorherigen gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM-Verfahren), haben Entlassungen keine Erfolgschancen vor den Arbeitsgerichten. Insbesondere Fehler beim Datenschutz bringen ein gut gemeintes und eigentlich auch korrekt aufgesetztes bEM-Verfahren zum Scheitern und machen die Kündigung unwirksam.
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  • Betriebliches Eingliederungsmanagement ist ein Muss

BEM hat kein Mindeshaltbarkeitsdatum

Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihnen die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements („bEM“) anbieten. So steht es in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. Noch nicht geklärt war bislang ein wichtiger Punkt.
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  • Regelung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Gesetzeswidrige Betriebsvereinbarung ist komplett ungültig

Der Arbeitgeber kann durch Betriebsvereinbarungen vieles ändern. Bei aller Gestaltungsfreiheit, können die Akteure auch bestehende Gesetze aushebeln oder einschränken? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu eine klare Ansage gemacht.
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  • Ohne Eingliederungsmanagement keine Kündigung

BEM: Eingliederungsversuch notfalls wiederholen

Ohne ein korrekt abgelaufenes betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) funktioniert keine krankheitsbedingte Kündigung. Im BEM-Gespräch ist zu prüfen, ob es nicht andere Möglichkeiten als eine Entlassung gibt. Aber ist das Prozedere wirklich gleich mehrfach durchzuführen, wenn öfters lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anfallen?
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  • BEM lohnt sich für Arbeitgeber

Ohne Eingliederungsversuch keine Kündigung

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Klarer Vorteil für den Betrieb: Dadurch gibt es mehr Rechtssicherheit bei einer krankheitsbedingten Kündigung.
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  • Schichtwechsel nach Krankheit

Versetzung auch ohne Eingliederungsmanagement

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist nicht erforderlich, um einen Beschäftigten wirksam durch den Arbeitgeber zu versetzen.
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