Eine Betriebsvereinbarung kann nicht alles regeln
Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen, die ein Tarifvertrag regelt, können nicht Gegenstand von gesonderten Betriebsvereinbarungen sein. In diesen Fällen besteht eine knallharte sog. Regelungssperre. Die Sperrwirkung (von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) ist noch nicht einmal von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängig. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest.
Tarifautonomie soll erhalten bleiben
Betriebsvereinbarungen können durchaus günstigere Regelungen schaffen. Aber nur dann, wenn die Tarifparteien dies ausdrücklich durch eine Öffnungsklausel möglich machen. Der Regelungsvorbehalt dient der Sicherung der Tarifautonomie. Aber auch der Stärkung der Funktionsfähigkeit der Sozialpartnerschaft. Er soll verhindern, dass Gegenstände, denen sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend auch noch zusätzlich in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Betriebliche Besonderheiten, etwa der Erhalt von Arbeitsplätzen, können Haustarifverträge absichern.
Fazit:
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung weder Bestimmungen über Tarifentgelte treffen, noch deren Höhe festlegen.
§ Urteil:
BAG vom 23.1. 2018, Az.: 1 AZR 65/17)