Equal Pay: Zu wenig Personalleiter für Vergleich
Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe hat den Auskunftsanspruch zum Gehalt nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) einer ehemalige Personalleiterin der L-Bank in Baden-Württemberg als unberechtigt zurückgewiesen.
Die Frau war davon ausgegangen, dass Männer in der gleichen Position ein zwischen zehn und 20 Prozent höheres Einkommen erhielten als sie selbst.
Vergleichsgruppe gibt es nicht
Das Gericht verweigerte den Auskunftsanspruch über die Entgelte der Personalchefs. Begründung: In der Vergangenheit gab es nur vier Männer auf der Position. Damit kam keine hinreichend große Zahl von Vergleichspersonen (mindestens sechs Personen) zustande.
Außerdem hätte die L-Bank dem Auskunftsverlangen durch den Verweis auf die schriftlich fixierte Ordnung der Gehälter entsprochen.
Fazit: Kommt keine taugliche Vergleichsgruppe (mit gleichen Aufgaben) von sechs Personen, wie in 12 Abs. 3 EntgTranspG vorgeschrieben, zustande, kann der Betrieb den Auskunftsanspruch zum Einkommen der entsprechenden Beschäftigten nicht erfüllen.
Urteil: ArbG Karlsruhe vom 23.09.2022, Az.: 8 Ca 126/22