Fortbildungsvertrag muss eindeutig sein und Perspektiven aufzeigen
Arbeitgeber müssen in einem Fortbildungsvertrag nicht nur die üblichen Punkte wie Kostenübernahme, Bindungsdauer oder die Rückzahlung bei vorzeitigem Austritt klären. Zusätzlich muss der Betrieb sich zu den Karriereperspektiven und Zukunfts-Konditionen äußern. Andernfalls ist die Klausel unwirksam.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt/Oder hervor. Das Gericht läutet damit eine neue Runde bei der Gestaltung von Fortbildungsverträgen ein. Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter eine dreijährige Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt angetreten.
Vorteil muss erkennbar sein
Der Arbeitgeber zahlte seine regelmäßige Vergütung weiter. In seinem Fortbildungsvertrag stand, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug drei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung weiter für den Arbeitgeber tätig müsse. Andernfalls müsse er das Bruttoentgelt nebst Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstatten. Der Arbeitnehmer kündigte zwei Jahre nach Abschluss der erfolgreichen Prüfung, der Arbeitgeber forderte eine Rückzahlung der Fortbildungskosten von 8.573,11 Euro.
Das Gericht akzeptierte die Forderung nicht. Es kritisierte vielmehr, dass der Vertrag keine Angabe darüber enthielt, zu welchen Arbeitsbedingungen der Kläger nach dem Abschluss der Fortbildung beschäftigt sein sollte. Denn, nur wenn dem Arbeitnehmer eine Perspektive aufgezeigt werde, könne er abschätzen, ob sich der geldwerte Vorteil in Form einer Fortbildung auch für ihn lohnt.
Fazit: Verträge zur Rückzahlung der Fortbildungsförderung müssen Vereinbarungen zur späteren Beschäftigung enthalten.
Urteil: ArbG Frankfurt/Oder vom 21.7.2022, Az.: 2 Ca 84/22