Führungskraft: Arbeitsverweigerung führt zum Aus
Vernachlässigt eine Führungskraft ihre Arbeit und weigert sie sich, neue Aufgaben zu übernehmen, dürfen Sie ihr fristlos kündigen. Und das ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und einem Urteil des LAG München deutlich widersprochen.
Konkret: Eine überforderte Architektin war als Sachgebietsleiterin eingesetzt. Die Mitarbeiter gingen der Führungskraft konsequent – selbst noch nach Abgabe ihrer Leitungsfunktion – aus dem Weg.
Arbeitgeber hat viel Geduld
Der Arbeitgeber ging den Fall sehr behutsam an. Zunächst hatte er zur Beilegung des Konflikts im Arbeitsbereich eine Mediation angesetzt. Die blieb erfolglos. Erst im nächsten Schritt entzog der Arbeitgeber der Führungskraft ihre Leitungsaufgaben. Die Konflikte dauerten unverändert an.
Schließlich sollte die Versetzung in eine andere Abteilung helfen. Die Ex-Führungskraft lehnte ab. Daraufhin übertrug der Arbeitgeber ihr eine Sonderaufgabe in einem abseits gelegenen Büro. Die Architektin sollte ein Bauwerk vor Ort begutachten und sich dort ihren Arbeitsplatz einrichten. Dienstantritt und Dienstende musste sie täglich per E-Mail melden. Die Architektin lehnte auch dies ab.
BAG korrigiert Vorinstanz
Erst danach erfolgt die Abmahnung. Wenige Wochen später, mit Zustimmung der Interessenvertretung, kündigte der Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Trotz dieses sehr umsichtigen Vorgehens, verwarf das Landesarbeitsgericht (LAG) München die Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht kassierte allerdings jetzt dieses Urteil.
Fazit:
Halten Sie sich in ähnlichen Fällen an die hier gezeigte Schrittfolge. Dann habe Sie im Kündigungsfall den Segen des höchsten Arbeitsgerichts.
Urteil:
BAG vom 28.6.2018, Az.: 2 AZR 436/17