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Volkswagen-Urteil: Vergütung des Betriebsrats

Gehalt des Betriebsrates kann einfach gekürzt werden

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Seit dem Volkswagen-Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Gehältern von Betriebsräten ist klar: Mit der Betriebsratsvergütung sind für Unternehmen erhebliche strafrechtliche Risiken verbunden. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg noch einen draufgesetzt.

Das Volkswagen-Urteil zu überhöhten Gehältern für Betriebsräte zieht Kreise. Erste Unternehmen haben die Vergütung ihrer Betriebsräte geprüft - und gehandelt. In Mannheim hat ein Unternehmen (Kraftwerk, 500 Arbeitnehmer, 60 Azubis) beim BR-Vorsitzenden eingegriffen. Der wurde er als außertariflicher Angestellter geführt und vergütet. Außerdem erhielt er einen Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit. 

Alarmiert durch das Urteil kürzte das Unternehmen dem Betriebsrats-Vorsitzenden das Gehalt und kassierte den Dienstwagen ein. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass es sich bei der Gehaltskürzung um eine Umgruppierung (Betriebsverfassungsgesetzes) handele. Darum sollte der Arbeitgeber die Zustimmung des gesamten Betriebsrats einholen. 

Orientierung an durchschnittlicher Gehaltsentwicklung einer Vergleichsgruppe

Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) gaben dem Unternehmen recht. Eine Zustimmung des Gremiums sei nicht nötig, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Denn das Entgelt für Betriebsräte ergibt sich aus einer Rechenoperation. Grundlage für die Höhe der Vergütung ist die Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer, die mit dem Betriebsratsvorsitzenden vor dessen Amtsantritt vergleichbar beschäftigt waren. Das sei eine einfache Durchschnittsberechnung und keine Umgruppierung.

Fazit: Unternehmen können das Gehalt von Betriebsräten einfach anpassen und kürzen. Dabei gibt es kein Mitbestimmungsrecht des gesamten Betriebsrats.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 26.5.2023, Az.: 12 TaBV 1/23

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